Rechtsprechung
VG München, 27.05.2015 - M 5 S 15.30694 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Rechtmäßige Abschiebung in den Kosovo
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
Auszug aus VG München, 27.05.2015 - M 5 S 15.30694
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196). - BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02
Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische …
Auszug aus VG München, 27.05.2015 - M 5 S 15.30694
Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, wenn der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl 2003, 463 = AuAS 2003, 106). - BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen …
Auszug aus VG München, 27.05.2015 - M 5 S 15.30694
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis darstellen (BVerwG, U.v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 = DVBl 1998, 284).
- BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag
Auszug aus VG München, 27.05.2015 - M 5 S 15.30694
Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). - BVerfG, 05.02.1993 - 2 BvR 1294/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als …
Auszug aus VG München, 27.05.2015 - M 5 S 15.30694
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196). - VG München, 18.09.2015 - M 5 K 15.30689
Fristversäumnis - Nichtmitteilung des Wohnungswechsels
Auszug aus VG München, 27.05.2015 - M 5 S 15.30694
Der durch die rechtkundig vertretene Antragstellerpartei im Klageverfahren M 5 K 15.30689 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist kann bereits nicht auf das zwei Tage nach der Klage anhängig gemachte Antragsverfahren erweitert werden.
- VG München, 18.09.2015 - M 5 K 15.30689
Fristversäumnis - Nichtmitteilung des Wohnungswechsels
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wurde mit Beschluss vom 27. Mai 2015 abgelehnt (M 5 S 15.30694).Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf die vorgelegte Behördenakte sowie den Beschluss vom 27. Mai 2015 (M 5 S 15.30694) verwiesen, soweit es sich nicht um Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes handelt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird für die Begründung auf den bereits zitierten Beschluss vom 27. Mai 2015 (M 5 S 15.30694) verwiesen, soweit dort nicht auf Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingegangen ist.